LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.08.2006
13 Ta 309/06
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1 S. 2; ZPO § 98; ZPO § 103; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1596/05

Kostenerstattung nach Vergleich im arbeitsgerichtlichen Verfahren; Kostenantrag aus Vollstreckungstitel

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.08.2006 - Aktenzeichen 13 Ta 309/06

DRsp Nr. 2009/19532

Kostenerstattung nach Vergleich im arbeitsgerichtlichen Verfahren; Kostenantrag aus Vollstreckungstitel

1. Auch in Ansehung von § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG kann der Beklagte keine Kostenerstattung vom Kläger verlangen, wenn sich die Parteien vergleichsweise auf die gegenseitige Aufhebung der Kosten geeinigt haben. 2. Antragsberechtigt ist im Kostenerstattungsverfahren nur die aus dem Vollstreckungstitel berechtigte Partei, nicht aber Dritte, z. B. Prozessbevollmächtigte aus abgetretenem Recht.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Mai 2006 - 5 Ca 1596/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1 S. 2; ZPO § 98; ZPO § 103; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.

Am 20. August 2004 erhob die Klägerin vor dem Landgericht Darmstadt Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von 46.588,75 Euro nebst Zinsen. Für die Beklagte meldete sich dort der Beklagtenvertreter, der u. a. die Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt rügte. Im Termin vom 26. Januar 2005 verwies das Landgericht den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Dort verglichen sich die Parteien im Termin vom 29. November 2005 und vereinbarten in dem Vergleich u.a.:

"3. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben".