VG Karlsruhe - Urteil vom 06.12.2022
8 K 108/21
Normen:
SGB I § 37 S. 1; SGB VIII § 2 Abs. 2; SGB VIII § 2 Abs. 3; SGB VIII § 42; SGB VIII § 42a; SGB VIII § 86; SGB VIII § 86d; SGB VIII § 87; SGB VIII § 88a Abs. 1; SGB VIII § 88a Abs. 2; SGB VIII § 89b Abs. 1; SGB VIII § 89b Abs. 2; SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 2; SGB VIII § 89d Abs. 1; SGB VIII § 89d Abs. 5; SGB X § 2 Abs. 4 S. 1; SGB X § 102; SGB X § 104 Abs. 1; SGB X § 105 Abs. 1 S. 1;

Kostenerstattung; unbegleiteter ausländischer Minderjähriger; örtliche Zuständigkeit; Unzuständigkeit; Gefahr im Verzug; gewöhnlicher Aufenthalt; ausländerrechtliche Zuweisung; jugendhilferechtliche Zuweisung; Inobhutnahme; Entweichen; Überörtlicher Träger; Nachrangigkeit

VG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2022 - Aktenzeichen 8 K 108/21

DRsp Nr. 2023/2151

Kostenerstattung; unbegleiteter ausländischer Minderjähriger; örtliche Zuständigkeit; Unzuständigkeit; Gefahr im Verzug; gewöhnlicher Aufenthalt; ausländerrechtliche Zuweisung; jugendhilferechtliche Zuweisung; Inobhutnahme; Entweichen; Überörtlicher Träger; Nachrangigkeit

1. Wird ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer, der mit einer ausländerrechtlichen Zuweisungsentscheidung vor dem 1. November 2015 verteilt wurde, nach dem 1. November 2015 in Obhut genommen, ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in entsprechender Anwendung des § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf die ausländerrechtliche Zuweisungsentscheidung abzustellen. 2. Ist ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer aus einer Jugendhilfeleistung eines nach § 88a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 SGB VIII zuständigen örtlichen Trägers entwichen, so besteht neben der weiterhin fortbestehenden Zuständigkeit des Zuweisungsjugendamtes für die Inobhutnahme nach § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII aufgrund des § 87 Satz 1 SGB VIII eine subsidiäre Auffangzuständigkeit des örtlichen Trägers, in dessen Gemeindegebiet oder Landkreis der unbegleitete minderjährige Ausländer sich im Zeitpunkt der Inobhutnahme tatsächlich aufhält.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 37 S. 1; SGB VIII § 2 Abs. 2;