LSG Bayern - Urteil vom 16.03.2023
L 4 KR 384/22
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27a;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 16.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 125/22

Kostenerstattung und -übernahme und Erteilung einer Genehmigung für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung

LSG Bayern, Urteil vom 16.03.2023 - Aktenzeichen L 4 KR 384/22

DRsp Nr. 2024/55

Kostenerstattung und -übernahme und Erteilung einer Genehmigung für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. August 2022 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27a;

Tatbestand

Streitig sind die Kostenerstattung und -übernahme bzw. die Erteilung einer Genehmigung für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung.