LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.07.2009
13 Ta 360/09
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 S. 3; RVG-VV Nr. 1008;
Fundstellen:
AGS 2009, 561
NJW-Spezial 2009, 715
NZA-RR 2010, 154
NZA-RR 2010, 155
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt, vom 06.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ga 60/07

Kostenerstattung und Mehrvertretungszuschlag bei Rechtswegverweisung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.07.2009 - Aktenzeichen 13 Ta 360/09

DRsp Nr. 2009/24997

Kostenerstattung und Mehrvertretungszuschlag bei Rechtswegverweisung

1. § 12a Abs 1 Satz 3 ArbGG betrifft nicht nur die sogenannten Mehrkosten, sondern alle Kosten einschließlich der Anwaltskosten für die Vertretung vor dem Gericht des unzuständigen Rechtswegs. 2. Ein Mehrvertretungszuschlag gemäß Nr. 1008 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn es um ein Unterlassungsbegehren geht, dass mehrere Personen nur jeweils selbstständig erfüllen können.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Oktober 2008 - 11 Ga 60/07 - nach teilweiser Abhilfe durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19. Juni 2009 unter Zurückweisung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2007 sind von der Antragstellerin 1283,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. April 2008 an die Antragsgegner zu zahlen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 32%, die Antragsgegner zu 68% aus einem Beschwerdewert von 4062,05 €. Als Gerichtskosten hat die Antragstellerin 20 € zu zahlen.

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 S. 3; RVG-VV Nr. 1008;

Gründe:

I.