AsylbLG §§ 10 a 10 b Abs. 3 ; AsylVfG §§ 45 51 52 ; BSHG § 107 ;
Fundstellen:
BVerwGE 119, 96
DVBl 2004, 446
DÖV 2004, 619
NVwZ-RR 2004, 452
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 23.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 LB 532/02
VG Braunschweig, vom 21.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 27/01
Kostenerstattung zwischen örtlichen Leistungsträgern bei/nach länderübergreifender Umverteilung von Asylbewerber
BVerwG, Urteil vom 02.10.2003 - Aktenzeichen 5 C 4.03
DRsp Nr. 2004/935
Kostenerstattung zwischen örtlichen Leistungsträgern bei/nach länderübergreifender Umverteilung von Asylbewerber
»Der Kostenerstattungsanspruch nach § 10b Abs. 3AsylbLG besteht auch in Fällen einer länderübergreifenden Umverteilung von Asylbewerbern nach § 51AsylVfG.«
Normenkette:
AsylbLG §§ 10 a 10 b Abs. 3 ; AsylVfG §§ 45 51 52 ; BSHG § 107 ;
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte nach § 10 b Abs. 3AsylbLG auf Erstattung von Aufwendungen in Anspruch, die er von April 2000 bis März 2001 für die Hilfeempfängerin und ihren Sohn aufgewendet hat.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.