BVerwG - Urteil vom 02.10.2003
5 C 22.02
Normen:
BSHG §§ 107 108 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 452
NVwZ-RR 2004, 358
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 16.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 7/01
VG Schleswig - 10 A 81/98 - 03.04.2000,

Kostenerstattung zwischen örtlichen Sozialhilfeträgern bei/nach Umverteilung von Kontingentflüchtlinge

BVerwG, Urteil vom 02.10.2003 - Aktenzeichen 5 C 22.02

DRsp Nr. 2004/931

Kostenerstattung zwischen örtlichen Sozialhilfeträgern bei/nach Umverteilung von Kontingentflüchtlinge

»Die Kostenerstattungsregelung des § 107 BSHG gilt auch in Fällen einer Umverteilung von Kontingentflüchtlingen.«

Normenkette:

BSHG §§ 107 108 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten nach § 107 BSHG auf Erstattung von Sozialhilfekosten in Anspruch, die sie vom 1. Juni 1996 bis zum 31. Mai 1998 für die Eheleute L. aufgewendet hat.

Die Hilfeempfänger waren als Kontingentflüchtlinge aus der ehemaligen UdSSR in das Bundesgebiet aufgenommen und zunächst dem Land Schleswig-Holstein zugewiesen worden. Dort leistete ihnen der Beklagte bis zum 31. Mai 1996 Sozialhilfe durch Hilfe zum Lebensunterhalt. Seine Aufwendungen rechnete der Beklagte mit dem Land als überörtlichen Träger der Sozialhilfe ab. Am 1. Juni 1996 verzogen die Eheleute L. im Rahmen der Familienzusammenführung in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Diese veranlasste, dass die Hilfeempfänger durch das Bundesverwaltungsamt vom Land Schleswig-Holstein auf die Kontingentflüchtlingsquote der Klägerin umgeschrieben wurden.