I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten nach § 107 BSHG auf Erstattung von Sozialhilfekosten in Anspruch, die sie vom 1. Juni 1996 bis zum 31. Mai 1998 für die Eheleute L. aufgewendet hat.
Die Hilfeempfänger waren als Kontingentflüchtlinge aus der ehemaligen UdSSR in das Bundesgebiet aufgenommen und zunächst dem Land Schleswig-Holstein zugewiesen worden. Dort leistete ihnen der Beklagte bis zum 31. Mai 1996 Sozialhilfe durch Hilfe zum Lebensunterhalt. Seine Aufwendungen rechnete der Beklagte mit dem Land als überörtlichen Träger der Sozialhilfe ab. Am 1. Juni 1996 verzogen die Eheleute L. im Rahmen der Familienzusammenführung in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Diese veranlasste, dass die Hilfeempfänger durch das Bundesverwaltungsamt vom Land Schleswig-Holstein auf die Kontingentflüchtlingsquote der Klägerin umgeschrieben wurden.
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