I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten nach § 107 BSHG auf Erstattung von Sozialhilfekosten in Anspruch, die sie vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Januar 2000 für Frau B. aufgewendet hat.
Die Hilfeempfängerin war als Kontingentflüchtling aus der ehemaligen UdSSR in das Bundesgebiet aufgenommen und zunächst dem Land Schleswig-Holstein zugewiesen worden. Dort leistete ihr der Beklagte bis zum 31. Januar 1998 Sozialhilfe durch Hilfe zum Lebensunterhalt. Seine Aufwendungen rechnete der Beklagte mit dem Land als überörtlichen Träger der Sozialhilfe ab. Am 1. Februar 1998 verzog Frau B. in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Das Bundesverwaltungsamt nahm eine Umverteilung der Hilfeempfängerin vom Land Schleswig-Holstein auf die Kontingentflüchtlingsquote der Klägerin vor.
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