LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.11.2022
L 9 SO 40/15
Normen:
SGG § 54 Abs. 5; SGG § 153 Abs. 2; SGB X § 14 Abs. 4 S. 1; SGB X § 102 Abs. 1; SGB X § 106; SGB X § 109; SGB XII § 98 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Rostock, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 120/13

Kostenerstattung zwischen SozialleistungsträgernDefinition des gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 30 Abs. 2 S. 2 SGB IBegründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts durch die Aufnahme in einer Reha-KlinikErfordernis eines zukunftsoffenen Verbleibs

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.11.2022 - Aktenzeichen L 9 SO 40/15

DRsp Nr. 2023/2831

Kostenerstattung zwischen Sozialleistungsträgern Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 30 Abs. 2 S. 2 SGB I Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts durch die Aufnahme in einer Reha-Klinik Erfordernis eines zukunftsoffenen Verbleibs

In einer Einrichtung, die ihrem Zweck nach nur dem vorübergehenden Verbleib dient, bis zur Entscheidung über den weiteren Aufenthalt, wird kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichtes Rostock vom 25. August 2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für den Zeitraum vom 17. Oktober 2012 bis 31. Januar 2014 für die Unterbringung des Hilfeempfängers J. M. im ambulant betreuten Wohnen in G. aufgewendeten Kosten in Höhe von 4.640,45 Euro zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 4.640,45 Euro endgültig festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 5; SGG § 153 Abs. 2; SGB X § 14 Abs. 4 S. 1; SGB X § 102 Abs. 1; SGB X § 106; SGB X § 109; SGB XII § 98 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand