OVG Saarland - Beschluss vom 28.07.2021
2 B 162/21
Normen:
KSVG SL § 20b Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 25.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 520/21

Kostenerstattungsanspruch eines Stadtratsmitglied in Kommunalverfassungsstreitverfahren

OVG Saarland, Beschluss vom 28.07.2021 - Aktenzeichen 2 B 162/21

DRsp Nr. 2021/12041

Kostenerstattungsanspruch eines Stadtratsmitglied in Kommunalverfassungsstreitverfahren

1. Ein Kostenerstattungsanspruch eines Stadtratsmitglieds im Kommunalverfassungsstreitverfahren besteht nicht unbeschränkt, sondern ist im Einzelfall zu verneinen, wenn der konkret in Rede stehende Rechtsstreit aus Sicht eines verständigen Betroffenen durch das damit verfolgte Anliegen erkennbar nicht veranlasst gewesen ist.2. Das Kommunalverfassungsstreitverfahren ist kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern dient alleine dazu, organschaftliche Rechte durchzusetzen. Weder einem Ratsmitglied noch einer Fraktion steht ein allgemeines Recht zur Kontrolle von Ratsbeschlüssen auf ihre objektive Rechtmäßigkeit zu.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Mai 2021 - 3 L 520/21 - wird abgelehnt.

Normenkette:

KSVG SL § 20b Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist fraktionsloses Mitglied im Stadtrat der Kreisstadt A-Stadt. Er begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Verfahrenskosten für einen "Kommunalverfassungsstreit" im Zusammenhang mit einer Einwohnerbefragung.

Am 1.10.2020 beschloss der Stadtrat die "Satzung der Kreisstadt A-Stadt über die Durchführung von Einwohnerbefragungen". § 4 der Satzung lautet: