LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.10.1999
1 Ta 135/99
Normen:
BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 3 ; RPflG § 11 ; ZPO §§ 91, 104, 577 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 76
LAGE § 104 ZPO Nr. 3
LAGE § 577 ZPO Nr. 2
MDR 2000, 54
NZA-RR 2000, 103
Rpfleger 2000, 58
SchlHA 2000, 23
Vorinstanzen:
ArbG Emshorn - Beschluss - 3 Ca 2350 b/97 - 24.08.1999,

Kostenfestsetzung - sofortige Beschwerde - Abhilfeverbot durch den Rechtspfleger

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.10.1999 - Aktenzeichen 1 Ta 135/99

DRsp Nr. 2000/8266

Kostenfestsetzung - sofortige Beschwerde - Abhilfeverbot durch den Rechtspfleger

Das Abhilfeverbot des § 577 Abs. 3 ZPO gilt auch in den Fällen, in denen die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 1 RPfG n.F. der sofortigen Beschwerde unterliegt.

Normenkette:

BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 3 ; RPflG § 11 ; ZPO §§ 91, 104, 577 Abs. 3 ;

Gründe:

A.

Die Sache ist nicht zur Abhilfeprüfung an den Rechtspfleger zurückzugeben; denn es gilt das Abhilfeverbot des § 577 Abs. 3 ZPO. Der Rechtspfleger ist deshalb in den Fällen, in denen seine Entscheidung nach § 11 Abs. 1 RPflG n.F. der sofortigen Beschwerde unterliegt, zur Abhilfe nicht berechtigt.

Von zahlreichen Gerichten wird allerdings entgegen der in der Literatur herrschenden Meinung die Auffassung vertreten, der Rechtspfleger dürfe die sofortige Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren erst nach einer Abhilfeprüfung dem Beschwerdegericht vorlegen.