A.
Die Sache ist nicht zur Abhilfeprüfung an den Rechtspfleger zurückzugeben; denn es gilt das Abhilfeverbot des § 577 Abs. 3 ZPO. Der Rechtspfleger ist deshalb in den Fällen, in denen seine Entscheidung nach §
Von zahlreichen Gerichten wird allerdings entgegen der in der Literatur herrschenden Meinung die Auffassung vertreten, der Rechtspfleger dürfe die sofortige Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren erst nach einer Abhilfeprüfung dem Beschwerdegericht vorlegen.
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