LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.04.1999
7 Ta 87/99
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 §§ 539 577 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 536
MDR 1999, 1094
Rpfleger 1999, 436
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2405/98

Kostenfestsetzung: Begründungspflicht - Abhilfemöglichkeit

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.1999 - Aktenzeichen 7 Ta 87/99

DRsp Nr. 2001/9093

Kostenfestsetzung: Begründungspflicht - Abhilfemöglichkeit

1. Bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen, gegen die nach § 11 Abs. 1 RPflG die sofortige Beschwerde gegeben ist, besteht keine Abhilfebefugnis des Rechtspflegers. 2. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist hinsichtlich streitiger Positionen zu begründen, andernfalls liegt ein Verfahrensfehler vor, der zur Zurückweisung der Sache berechtigt.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 §§ 539 577 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; § 577 Abs. 2 ZPO) hat insoweit Erfolg, als die Sache zur erneuten Entscheidung hinsichtlich des angefochtenen Teils an die Rechtspflegerin zurückzuverweisen war.

Einem Rechtsmittel unterliegende Entscheidungen sind zu begründen (BVerfGE 71,135).

Das Fehlen einer Begründung stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der zu einer Zurückverweisung der Sache entsprechend § 539 ZPO führen kann (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, die der h. M. entspricht, vgl. statt aller: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 57. Aufl., § 329 Rn. 4 m. w. N.). Nachdem nach erfolgter Änderung des § 11 RPflG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 06.08.1998