LAG Köln - Beschluss vom 12.12.2007
5 Ta 344/07
Normen:
ZPO § 103 Abs. 1 § 319 § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1193/06

Kostenfestsetzung bei Urteilsberichtigung nach versehentlich unterbliebenem Kostenausspruch

LAG Köln, Beschluss vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 5 Ta 344/07

DRsp Nr. 2008/9610

Kostenfestsetzung bei Urteilsberichtigung nach versehentlich unterbliebenem Kostenausspruch

»1. Formell rechtskräftige Urteilsberichtigungsbeschlüsse können nicht im Kostenfestsetzungsverfahren darauf überprüft werden, ob die Grenzen des § 319 ZPO eingehalten worden sind.2. Ein Urteilstenor kann um den versehentlich unterbliebenen Kostenausspruch nach § 319 ZPO ergänzt werden, wenn die Kostenentscheidung in den Entscheidungsgründen behandelt worden ist. Es bedarf keiner Ergänzung nach § 321 ZPO.3. Eine Anhörung der Parteien vor Erlass eines Urteilsberichtigungsbeschlusses ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn reine Formalien wie etwa ein Schreib- oder Rechenfehler berichtigt werden, ohne dass ein Eingriff in die Rechtsstellung einer Partei oder gar eine Schlechterstellung erfolgt.4. Berichtigungsbeschlüsse werden bereits dann existent, wenn sie der Partei formlos, z. B. durch telefonischen Anruf der Geschäftsstellenverwalterin, mitgeteilt worden sind.«

Normenkette:

ZPO § 103 Abs. 1 § 319 § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: