LAG Bremen - Beschluss vom 25.05.1999
4 Ta 15/99
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15 §§ 198 201 211 ; BRAGO § 16 Satz 1 § 19 Abs. 5, Abs. 7 § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 104 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 1999, 319
FA 2000, 165
JurBüro 2000, 362
LAGE § 31 BRAGO Nr. 23
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 18.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7344/96

Kostenfestsetzung gegen den Mandanten: Verjährung als nicht gebührenrechtlicher Einwand - Anfall der Erörterungsgebühr

LAG Bremen, Beschluss vom 25.05.1999 - Aktenzeichen 4 Ta 15/99

DRsp Nr. 2002/16863

Kostenfestsetzung gegen den Mandanten: Verjährung als nicht gebührenrechtlicher Einwand - Anfall der Erörterungsgebühr

»1. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist der nicht gebührenrechtliche Einwand, die Forderung sei verjährt, unbeachtlich, wenn sich aus dem Akteninhalt eindeutig ergibt, daß der Antrag auf Festsetzung der Vergütung vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Arbeitsgericht eingegangen ist. 2. Eine Erörterungsgebühr kann nicht entstehen, wenn das Gericht die Sache nur mit dem Vertreter einer Partei erörtert, weil nur dieser erschienen ist.«

Normenkette:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15 §§ 198 201 211 ; BRAGO § 16 Satz 1 § 19 Abs. 5, Abs. 7 § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 104 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat sich in einem Rechtsstreit gegen die Beklagte durch die Prozessbevollmächtigten S & Partner, L, vertreten lassen. In der Güteverhandlung vom 28.10.1996, die vor dem Arbeitsgericht Bremen stattgefunden hat, ist für die Beklagte niemand erschienen. Das Protokoll der Sitzung enthält folgendes:

Es fand eine Güteverhandlung statt. Sie hatte folgendes Ergebnis:

Der Klägervertreter erklärt:

Ich habe meinen Mandanten darauf hingewiesen, daß er Ansprüche auf Konkursausfallgeld haben könnte und einen entsprechenden Antrag stellen müßte. Ob er es getan hat, weiß ich nicht.