LAG München - Beschluss vom 18.09.2008
10 Ta 204/06
Normen:
ZPO § 50 ; ZPO § 51 ; ZPO § 104 Abs. 3 ; RVG § 7 ; VV-RVG Nr. 1008;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 11342/03

Kostenfestsetzung; Prozessstandschaft

LAG München, Beschluss vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 10 Ta 204/06

DRsp Nr. 2008/18446

Kostenfestsetzung; Prozessstandschaft

»1. Die Beschwerde eines Prozessbevollmächtigten eines Nebenintervenienten im eigenen Namen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 Abs. 1 ZPO ist unzulässig. 2. Vertritt ein Rechtsanwalt in einem Kündigungsschutzprozess die Ehefrau des Arbeitnehmers als Nebenintervenientin, die in Prozessstandschaft für ihre Kinder auftritt, liegt keine Mehrheit von Auftraggebern i.S.v. § 7 Abs. 1 RVG vor, die eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG auslösen kann.«

Normenkette:

ZPO § 50 ; ZPO § 51 ; ZPO § 104 Abs. 3 ; RVG § 7 ; VV-RVG Nr. 1008;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der von der Beklagten der Nebenintervenientin zu erstattenden Kosten.

Im Verfahren 6 Sa 1080/04 vor dem Landesarbeitsgericht München war eine Kündigungsschutzklage anhängig, in der die Ehefrau des Klägers als Nebenintervenientin beigetreten ist.

Das Verfahren hat durch einen am 22.12.2005 gem. § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommenen Vergleich geendet, in dem sich die Beklagte verpflichtete, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Verfahren 1. und 2. Instanz zu tragen.

Mit Schriftsatz vom 07.01.2006 hat der Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin zunächst die Festsetzung der Kosten der Nebenintervenientin auf EUR 15.698,98 beantragt.