LAG Düsseldorf - Beschluss vom 21.05.1999
7 Ta 17/99
Normen:
VVG § 67 Abs. 2 ; ZPO §§ 103 104 ;
Fundstellen:
LAGE § 103 ZPO Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 04.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2355/97

Kostenfestsetzung: Rechtsschutzinteresse bei vorhandener Rechtsschutzversicherung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.05.1999 - Aktenzeichen 7 Ta 17/99

DRsp Nr. 2002/3721

Kostenfestsetzung: Rechtsschutzinteresse bei vorhandener Rechtsschutzversicherung

1. Die Zahlung der Anwaltskosten der obsiegenden Parteien durch die eigene Rechtsschutzversicherung lässt das Rechtsschutzinteresse für den gegen den Gegner gerichteten Kostenfestsetzungsantrag nicht entfallen (gegen OLG Frankfurt/M. OLGR Frankfurt/M., 1994, 24 und Zöller-Hergert, Zivilprozessordnung, 21. Aufl, §§ 103, 104 Rdn. 121 "Rechtsschutzbedürfnis"). 2. Jedenfalls bei einer Rückabtretung des nach erfolgter Zahlung auf die Rechtsschutzversicherung übergegangenen Kostenerstattungsanspruchs an die Partei kann diese nach wie vor Leistungen an sich verlangen.

Normenkette:

VVG § 67 Abs. 2 ; ZPO §§ 103 104 ;

Gründe:

A.

Der Beklagte ist aufgrund der Kostenentscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet. Dem Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin hat der Rechtspfleger überwiegend nicht entsprochen, weil die eigene Rechtsschutzversicherung zwischenzeitlich die Anwaltsgebühren an ihre Prozessbevollmächtigten überwiesen hatte. Diese Zahlung habe das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag entfallen lassen.

B.