LAG Nürnberg - Beschluss vom 08.02.1999
4 Ta 13/99
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1 ; ZPO §§ 103 104 106 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 366
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 17.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1506/96

Kostenfestsetzung: Vereinfachtes Kostenfestsetzungsverfahren - Festsetzung von Rechtsanwaltskosten

LAG Nürnberg, Beschluss vom 08.02.1999 - Aktenzeichen 4 Ta 13/99

DRsp Nr. 2001/5658

Kostenfestsetzung: Vereinfachtes Kostenfestsetzungsverfahren - Festsetzung von Rechtsanwaltskosten

»1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren können Rechtsanwaltskosten der ersten Instanz grundsätzlich auch dann nicht gem. §§ 104, 106 ZPO im vereinfachten Kostenfestsetzungs- bzw. -ausgleichsverfahren berücksichtigt werden, wenn der Gegner in einem Prozeßvergleich "Kosten und Auslagen in beiden Instanzen" übernommen hat, da das Kostenfestsetzungsverfahren nur der Ermittlung der gesetzlichen Prozeßkosten zugänglich ist.2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht ausdrücklich und eindeutig aus dem Vergleichstext ergibt, daß eine von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG abweichende Regelung getroffen wurde.«

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1 ; ZPO §§ 103 104 106 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 16. Dezember 1997 vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg einen Vergleich geschlossen, in dessen Ziffer 4 ausgeführt ist, dass die Kosten und Auslagen der Parteien in beiden Instanzen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4 zu tragen hat.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 13.12.1997 meldeten die Beklagtenvertreter (auch) "die notwendigen Auslagen des Beklagten in erster Instanz" zunächst mit insgesamt DM 2.233,84 an.