LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.10.1998
7 Ta 306/98
Normen:
BRAGO § 19 ; RPflG § 11 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 238 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal 13.07.98 7 Ca 951/97 ,

Kostenfestsetzung: Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Erinnerungsfrist

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.1998 - Aktenzeichen 7 Ta 306/98

DRsp Nr. 2002/8287

Kostenfestsetzung: Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Erinnerungsfrist

Bei einer verspätet eingelegten Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss entscheidet der Rechtspfleger über den Wiedereinsetzungsantrag, wenn er der Erinnerung in der Sache abhelfen will. Diese Entscheidung ist für das Beschwerdegericht bindend (§ 238 Abs. 3 ZPO).

Normenkette:

BRAGO § 19 ; RPflG § 11 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 238 Abs. 3 ;

Gründe:

A.

Mit dem Beschluß vom 13.07.1998 hat die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts auf die Erinnerung der Antragsgegnerin einen früheren Beschluß vom 02.04.1998, mit dem sie gemäß dem Antrag der Antragstellerin eine Vergütung von 1.794,-- DM nebst Zinsen gegen die Antragsgegnerin festgesetzt hatte, aufgehoben und den - zwischenzeitlich um 244,-- DM reduzierten - Vergütungsfestsetzungsantrag zurückgewiesen.

Rechtspflegerin und Richterin des Arbeitsgerichts haben der Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluß vom 13.07.1998 nicht abgeholfen.

B.

Die Erinnerung gegen den Beschluß der Rechtspflegerin vom 13.07.1998 gilt nach Nichtabhilfe durch Rechtspflegerin und Richterin des Arbeitsgerichts und Vorlage der Akten an das Landesarbeitsgericht nunmehr als Beschwerde gegen diesen Beschluß (§§ 21 Nr. 2, 11 Abs. 1, 2 RPflG).

Die zulässige Beschwerde (§§ 21 Nr. 2, 11 Abs. 1 S. 2 ; 19 Abs. S. 3 i. V. m. § Abs. S. 1 ; 577 Abs. ) ist erfolglos.