LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.08.2017
L 6 AS 407/17 B
Normen:
VV- RVG Nr. 1006; VV- RVG Nr. 1002;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 06.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SF 177/16

KostenfestsetzungBeschwerdeEinigungsgebühr als ErfolgsgebührQualifizierter Beitrag des Rechtsanwalts zur Erledigung des Rechtsstreits

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2017 - Aktenzeichen L 6 AS 407/17 B

DRsp Nr. 2017/12455

Kostenfestsetzung Beschwerde Einigungsgebühr als Erfolgsgebühr Qualifizierter Beitrag des Rechtsanwalts zur Erledigung des Rechtsstreits

1. Eine Einigungsgebühr i.S.v. Nr. 1006 VV- RVG entsteht in gerichtskostenfreien Verfahren für die Mitwirkung des Rechtsanwaltes bei dem Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit über die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. 2. Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden; zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden. 3. Damit ist die Erledigungsgebühr eine Erfolgsgebühr, die die Entlastung des Gerichts und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um die Herstellung des Rechtsfriedens ohne Sachentscheidung des Gerichts "durch die anwaltliche Mitwirkung" honoriert. 4. Die "anwaltliche Mitwirkung" erfordert dabei jedoch einen besonderen, nicht ganz unwesentlichen Beitrag des Rechtsanwalts zur Erledigung des Rechtsstreits ohne eine gerichtliche Entscheidung.