LSG Thüringen - Beschluss vom 19.10.2017
L 6 SF 572/17 B
Normen:
VV- RVG Nr. 1006; VV- RVG Nr. 1002;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SF 1547/14

KostenfestsetzungBeschwerdeEntstehung der ErledigungsgebührMaß der anwaltlichen Mitwirkung

LSG Thüringen, Beschluss vom 19.10.2017 - Aktenzeichen L 6 SF 572/17 B

DRsp Nr. 2017/16368

Kostenfestsetzung Beschwerde Entstehung der Erledigungsgebühr Maß der anwaltlichen Mitwirkung

1. Die Entstehung der Erledigungsgebühr setzt nach Nr. 1006 i.V.m. Nr. 1002 VV- RVG voraus, dass sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. 2. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. 3. Die anwaltliche Mitwirkung erfordert dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über das Maß desjenigen hinausgeht, welches bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren abgegolten wird. 4. Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 12. Januar 2017 (S 28 SF 1547/14 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdegegners für das Verfahren S 11 AS 7457/10 auf 847,91 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette: