Die Beschwerde der unbekannten Rechtsnachfolger der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.02.2016 wird abgewiesen.
I.
Streitig ist, ob das Sozialgericht ein Erinnerungsverfahren im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens aussetzen durfte.
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