OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.10.2006
24 W 78/06
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 531/05

Kostenpflichtiger Gebrauch von Betriebsmitteln bei Vergütungsgrenze nach § 5 Abs. 3 ArbGG für Handelsvertreter vergütungsmindernd zu berücksichtigen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.10.2006 - Aktenzeichen 24 W 78/06

DRsp Nr. 2007/4279

Kostenpflichtiger Gebrauch von Betriebsmitteln bei Vergütungsgrenze nach § 5 Abs. 3 ArbGG für Handelsvertreter vergütungsmindernd zu berücksichtigen

»In der Berechnung der nach § 5 Abs. 3 ArbGG maßgeblichen Vergütung des Handelsvertreters ist es unmittelbar vergütungsmindernd zu berücksichtigen, wenn der Handelsvertreter nach den mit der Unternehmerin getroffenen Vereinbarungen zwingend Betriebsmittel von dieser übernehmen und für die Übernahme ein Entgelt zu entrichten hat (hier: Notebook).«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

1. Der Beklagte war - auf der Grundlage eines am 19.02.2001 geschlossenen "Mitarbeitervertrages" und eines unter dem 21.02.2002 geschlossenen "A- Consultant-Vertrages" - seit dem 01.10.2001 für die Klägerin tätig. Beide Verträge bezeichnen den Beklagten - "Mitarbeiter" bzw. "Consultant" - als selbständigen Gewerbetreibenden i.S.d. §§ 84 ff. HGB2 I des "Mitarbeitervertrages", § 1 Abs. 1 des "A-Consultant-Vertrages". In diesem Vertrag heißt es unter § 10: "Die im Rahmen seiner Tätigkeit zu nutzende EDV wird dem Consultant von A zur Verfügung gestellt. Über die Überlassung der IT-Infrastruktur und die dem Consultant daraus entstehenden Kosten wird ein separater Vertrag geschlossen".