LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.10.2018
1 Sa 66/18
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1663 a/17

Kostentragung bei beiderseitigen Erledigungserklärungen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 1 Sa 66/18

DRsp Nr. 2021/14461

Kostentragung bei beiderseitigen Erledigungserklärungen

Über die Kosten des Verfahrens ist gem. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden, nachdem beide Parteien entsprechende Erledigungserklärungen abgegeben haben. Wären nach dem erreichten Sach- und Streitstand die Berufungen von beiden Seiten voraussichtlich erfolglos, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten entsprechend dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 1 ZPO anteilig nach Grad des Obsiegens und Unterliegens zwischen den Parteien zu verteilen.

Tenor

Der Kläger trägt 84 %, die Beklagte 16 % der Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 S. 1; ZPO § 92 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen noch über die Kosten des Rechtsstreits.