LAG Thüringen - Beschluss vom 18.01.2022
4 Sa 6/20
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 516 Abs. 3; ZPO § 520 Abs. 3; ZPO § 524 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 354/17

Kostentragung bei Rücknahme einer eigenständigen Anschlussberufung

LAG Thüringen, Beschluss vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 6/20

DRsp Nr. 2022/2788

Kostentragung bei Rücknahme einer eigenständigen Anschlussberufung

Bei einer eigenständigen von einer etwaigen Berufungsrücknahme oder -verwerfung unabhängigen Rücknahme der Anschließung trägt die sich anschließende Partei die Kosten ihrer Anschließung selbst entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO.

Bezüglich der Kostentragung einer eigenständigen Anschlussberufung liegt für den Fall ihrer Rücknahme eine unbewusste Gesetzeslücke vor, da § 516 Abs. 3 ZPO diesen Fall nicht regelt. Aus dem Rechtsgedanken des § 516 Abs. 3 ZPO folgt aber, dass die Rücknahme der eigenständigen Anschlussberufung wie bei sonstigen Antragsrücknahmen mit einer Kostenlast zu verbinden ist.

Der Kläger wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 516 Abs. 3; ZPO § 520 Abs. 3; ZPO § 524 Abs. 3;

Gründe:

I.