LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.11.2021
3 SaGa 5/21
Normen:
ZPO § 91a; ZPO § 929 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 5/21

Kostentragung bei übereinstimmenden ErledigungserklärungenKein Verfügungsgrund bei verzögerndem Handeln oder Verhalten des Verfügungsklägers (Grundsatz der Selbstwiderlegung)

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.11.2021 - Aktenzeichen 3 SaGa 5/21

DRsp Nr. 2022/6676

Kostentragung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen Kein Verfügungsgrund bei verzögerndem Handeln oder Verhalten des Verfügungsklägers (Grundsatz der Selbstwiderlegung)

1. Das Gericht hat im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen gem. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. 2. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es immer eines Verfügungsgrundes, d.h. es muss dringender Eilbedarf für eine gerichtliche Verfügung zur vorläufigen Regelung eines Rechts- oder Sachzustands bestehen. Handelt der Verfügungskläger erkennbar zögerlich, z.B. durch Fristverlängerungen und deren Ausschöpfung, durch Vergleichsverhandlungen oder durch das Begehren einer Zweitverfügung nach Ablauf der Vollziehungsfrist, widerlegt er selbst die von ihm behauptete Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit (Grundsatz der Selbstwiderlegung). In diesem Fall mangelt es ihm am Verfügungsgrund i.S.v. § 940 ZPO.

Tenor

1.

Die Hauptsache im Berufungsverfahren 3 SaGa 5/21 ist erledigt.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Normenkette:

ZPO § 91a; ZPO § 929 Abs. 2;

Gründe