LSG Bayern - Beschluss vom 07.10.2008
L 17 B 464/08 U
Normen:
SGB X § 20; SGG § 193 Abs. 1 Satz 3; SGG § 88 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 18.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 260/07

Kostentragung nach erledigter Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 07.10.2008 - Aktenzeichen L 17 B 464/08 U

DRsp Nr. 2009/1042

Kostentragung nach erledigter Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

Hat der Unfallversicherungsträger nicht umgehend die ärztliche Begutachtung des Versicherten veranlasst, obwohl bei diesem eine nicht unbedeutende Verletzung und eine nicht absehbare Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorlag, so hat der Versicherte einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten für eine erledigte Untätigkeitsklage nach § 88 SGG. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.03.2008 aufgehoben.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Untätigkeitsklage sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 20; SGG § 193 Abs. 1 Satz 3; SGG § 88 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I. Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten nach Erledigterklärung der am 07.11.2007 erhobenen Untätigkeitsklage gegen die Beklagte.