I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.03.2008 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Untätigkeitsklage sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I. Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten nach Erledigterklärung der am 07.11.2007 erhobenen Untätigkeitsklage gegen die Beklagte.
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