LAG Niedersachsen - Beschluss vom 25.07.2017
11 TaBV 34/17
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 3; BetrVG § 111 S. 2; BRAGO § 65; RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Celle, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 5/13

Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Rechtsanwaltskosten des BetriebsratsGegenstandswert bei Interessenausgleich und Sozialplanverhandlungen

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 25.07.2017 - Aktenzeichen 11 TaBV 34/17

DRsp Nr. 2020/10577

Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats Gegenstandswert bei Interessenausgleich und Sozialplanverhandlungen

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an einer Begrenzung der Kostentragungspflicht Rechnung zu tragen. Es besteht aber kein Erfahrungssatz dafür, dass ein mit dem Rechtsanwalt vereinbartes Zeithonorar teurer ist als das gesetzliche Rechtsanwaltshonorar. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Umstand, dass die gesetzlichen Gebührenvorschriften keinen Raum lassen für eine angemessene Berücksichtigung einer besonderen fachlichen Heraushebung und Erfahrung des Rechtsanwalts. 2. Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan und eine Auswahlrichtlinie betreffend etwaige Kündigungen sind nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, die mit jeweils 500.000 € zu bewerten sind (Kappungsgrenze). Allerdings ist gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RVG der Gegenstandswert für Verhandlungen über einen Sozialplan nach freiem Ermessen zu schätzen. Liegen ausreichende Anhaltspunkte für eine solche Schätzung vor, kann der Gegenstandswert von Sozialplanverhandlungen auch die Kappungsgrenze von 500.000 € überschreiten.