LSG Thüringen - Beschluss vom 17.09.2018
L 1 U 470/17
Normen:
SGG § 197a ; SGG § 155 Abs. 2 ; VwGO § 159; SGB I § 56 Abs. 1 S. 1; SGG § 183 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 810/15

Kostentragungspflicht nach BerufungsrücknahmeKostenprivilegierung als SonderrechtsnachfolgerVorbereitung möglicher Ansprüche durch mögliche SonderrechtsnachfolgerFällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen

LSG Thüringen, Beschluss vom 17.09.2018 - Aktenzeichen L 1 U 470/17

DRsp Nr. 2018/18387

Kostentragungspflicht nach Berufungsrücknahme Kostenprivilegierung als Sonderrechtsnachfolger Vorbereitung möglicher Ansprüche durch mögliche Sonderrechtsnachfolger Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen

1. Eine Kostenprivilegierung als Sonderrechtsnachfolger gemäß § 183 Satz 1 SGG setzt voraus, dass Streitgegenstand fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen sind. 2. Ein Begehren auf "Feststellung der Nichtigkeit bestimmter Bescheide" ohne weitergehende Verpflichtungs- oder Leistungsklage genügt dem selbst dann nicht, wenn damit eigene Ansprüche als Hinterbliebene vorbereitet würden. 3. Die Vorbereitung möglicher Ansprüche durch mögliche Sonderrechtsnachfolger bedeutet nicht die tatsächliche Leistung auf der Grundlage eines fälligen Anspruchs.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 197a ; SGG § 155 Abs. 2 ; VwGO § 159; SGB I § 56 Abs. 1 S. 1; SGG § 183 S. 1;

Gründe:

Zuständig für die Entscheidung ist nach § 155 Abs. 1, 2 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter.