BSG - Urteil vom 20.11.2008
B 3 KN 4/08 KR R
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4; SGB V § 275 Abs. 1; SGG § 103;
Fundstellen:
NZS 2009, 676
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KN 92/04
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KN 90/04

Kostenübernahme der Krankenkasse für eine Krankenhausbehandlung; Prüfung der Notwendigkeit; Vorlage der Behandlungsunterlagen durch das Krankenhaus; Amtsermittlungspflicht des Gerichts

BSG, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen B 3 KN 4/08 KR R

DRsp Nr. 2009/6643

Kostenübernahme der Krankenkasse für eine Krankenhausbehandlung; Prüfung der Notwendigkeit; Vorlage der Behandlungsunterlagen durch das Krankenhaus; Amtsermittlungspflicht des Gerichts

Ein Gericht darf in einem Abrechnungsstreit zwischen Krankenhaus und Krankenkasse nur dann für das Krankenhaus nachteilige Schlüsse aus der Nichtvorlage der Behandlungsunterlagen ziehen, wenn sich aus den gesamten Umständen ergibt, dass die Vorlage dieser Unterlagen endgültig verweigert worden ist.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. Januar 2008 - L 4 KN 92/04 KR - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 651,24 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4; SGB V § 275 Abs. 1; SGG § 103;

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte K. K. (im Folgenden: Versicherter) befand sich aufgrund fachärztlicher Überweisung vom 14. bis 26.8.2002 (Montag) wegen Apoplexie (Schlaganfall) zur stationären Behandlung im G.-Klinikum, dessen Trägerin die Klägerin ist. Im Kostenübernahmeantrag gab das Krankenhaus an, die stationäre Behandlung werde voraussichtlich bis zum 24.8.2002 dauern. Die Beklagte gab daraufhin eine Kostenübernahmeerklärung ohne weitere zeitliche Befristung ab.