Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.03.2023 aufgehoben und die Kosten für das auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz eingeholte Gutachten des K vom 23.07.2018 auf die Staatskasse übernommen.
II.Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse übernommen.
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