LSG Bayern - Beschluss vom 03.08.2023
L 17 U 92/23 B
Normen:
SGG § 109; BKV Anl. 1 Nr. 2108; SGG § 106;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth (FSB), vom 21.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 82/16

Kostenübernahme eines Gutachtens gemäß § 109 SGG auf die StaatskasseEndgültige Kostentragung eines Gutachtens gemäß § 109 SGGVoraussetzungen für die Förderung der Sachaufklärung durch Gutachten gemäß § 109 SGGUnrichtige Sachbehandlung durch das Gericht im Rahmen der Beweiserhebung

LSG Bayern, Beschluss vom 03.08.2023 - Aktenzeichen L 17 U 92/23 B

DRsp Nr. 2023/12817

Kostenübernahme eines Gutachtens gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse Endgültige Kostentragung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG Voraussetzungen für die Förderung der Sachaufklärung durch Gutachten gemäß § 109 SGG Unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht im Rahmen der Beweiserhebung

1. Im Rahmen der Entscheidung über die endgültige Kostentragungspflicht nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG ist vor allem zu berücksichtigen, ob das Sachverständigengutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat.2. Eine Kostenübernahme kann ferner ausnahmsweise angezeigt sein, wenn im Zusammenhang mit der Beweiserhebung eine objektiv unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht vorgelegen hat, z. B. weil es auf das Beweisthema nicht ankam.3. Die Frage einer etwaig verfahrensrechtlich unrichtigen Sachbehandlung ist ausschließlich nach objektiven Kriterien zu beurteilen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.03.2023 aufgehoben und die Kosten für das auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz eingeholte Gutachten des K vom 23.07.2018 auf die Staatskasse übernommen.

II.

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse übernommen.

Normenkette:

SGG § 109; BKV Anl. 1 Nr. 2108; SGG § 106;

Gründe

I.