LSG Bayern - Beschluss vom 02.12.2009
L 2 U 270/09 B
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 1; SGG § 109 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 230/06

Kostenübernahme für ein Sachverständigengutachten nach § 109 SGG

LSG Bayern, Beschluss vom 02.12.2009 - Aktenzeichen L 2 U 270/09 B

DRsp Nr. 2010/2251

Kostenübernahme für ein Sachverständigengutachten nach § 109 SGG

Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Kosten einer Begutachtung nach § 109 SGG vom Antragsteller zu tragen sind, steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Ermessensentscheidung hat das Gericht zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen hat, ob es die Aufklärung oder die Erledigung des Rechtsstreits objektiv gefördert hat (hier: wenn ein nach § 109 SGG eingeholtes Gutachten zu einem anderen Ergebnis als ein zuvor von Amts wegen eingeholtes Gutachten kommt). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 21. April 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1 S. 1; SGG § 109 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Zu entscheiden ist, ob die Kosten für das von Dr. B. am 19.09.2007 erstattete Gutachten auf die Staatskasse zu übernehmen sind.