LSG Thüringen - Urteil vom 30.05.2017
L 6 KR 1492/14
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 2533/13

Kostenübernahme für eine ambulant durchgeführte Positronen-Emissions-Tomographie/ComputertomographieNotwendigkeit einer KrankenbehandlungNeue Untersuchungs- und BehandlungsmethodenPositive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen

LSG Thüringen, Urteil vom 30.05.2017 - Aktenzeichen L 6 KR 1492/14

DRsp Nr. 2017/13658

Kostenübernahme für eine ambulant durchgeführte Positronen-Emissions-Tomographie/Computertomographie Notwendigkeit einer Krankenbehandlung Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen

1. Versicherte haben nach § 27 Abs. 1 S 1 SGB V Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. 2. Der Behandlungs- und Versorgungsanspruch eines Versicherten unterliegt allerdings den sich aus § 2 Abs. 1 SGB V und § 12 Abs. 1 SGB V ergebenden Einschränkungen. 3. Er umfasst nur solche Leistungen, die zweckmäßig und wirtschaftlich sind und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. 4. Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) sind nur dann Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung nach § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn der G-BA in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 16. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;