OVG Niedersachsen - Beschluss vom 14.02.2024
14 ME 128/23
Normen:
SGB IX § 112; SGB IX § 113; SGB IX § 78; SGB VIII § 35a; SGB VIII § 35a Abs. 3; VwGO § 123;
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 09.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 1468/23

Kostenübernahme für eine Schulbegleitung für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche i.R. der Eingliederungshilfe; Ausrichtung der Qualifikation des Schulbegleiters im jeweiligen Einzelfall nach der Art der Behinderung und dem Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.02.2024 - Aktenzeichen 14 ME 128/23

DRsp Nr. 2024/2401

Kostenübernahme für eine Schulbegleitung für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche i.R. der Eingliederungshilfe; Ausrichtung der Qualifikation des Schulbegleiters im jeweiligen Einzelfall nach der Art der Behinderung und dem Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen

1. Ein Anordnungsgrund ist nicht anzunehmen, wenn die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten einer Jugendhilfe-Maßnahme einstweilen vorzuschießen, ohne in eine finanzielle Notlage zu geraten. Dies gilt jedoch nicht für nicht unterhaltsverpflichtete Pflegeeltern oder Vormünder. 2. Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ist § 35a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 SGB IX. Demgegenüber fallen Schulbegleitungen regelmäßig nicht unter die Assistenzleistungen im Sinne des § 113 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 i.V.m. § 78 SGB IX, obgleich § 35a Abs. 3 SGB VIII hierauf ebenso verweist. Dies hat zur Folge, dass die gesetzliche Regelung in § 75 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX, wonach befähigende Assistenzleistungen nur von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht werden dürfen, nicht anwendbar ist.