LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 30.08.2018
L 16 KR 362/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB V § 13 Abs 3a;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 21/18

Kostenübernahme für eine stationäre Liposuktion im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.08.2018 - Aktenzeichen L 16 KR 362/18 B ER

DRsp Nr. 2018/12102

Kostenübernahme für eine stationäre Liposuktion im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 27. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGB V § 13 Abs 3a;

Gründe:

I

Die Antragstellerin begehrt die Kostenübernahme für eine stationäre Liposuktion im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Die 1965 geborene Antragstellerin leidet unter einem Lipödem der Arme und Beine. Darüber hinaus bestehen bei ihr ein Zustand nach Mamma-Carcinom im Jahr 2009, eine chronische Schmerzstörung, rezidivierende depressive Episoden (medikamentös eingestellt) sowie eine Gonarthrose rechts. Am 2. Dezember 2017 beantragte sie bei der Antragsgegnerin die Kostenübernahme für eine stationäre Liposuktion unter Vorlage diverser Befundberichte und Arztbriefe sowie des Attestes des Chefarztes der ästhetischen Chirurgie des Klinikum G. Dr H. vom 7. November 2017. Dort wird ein schmerzhaftes Lipödem im Bereich der Ober- und Unterschenkel sowie im Bereich beider Oberarme diagnostiziert, sowie eine Gonarthrose rechts. Das Lipödem bestehe seit mehreren Jahren und könne durch Entstauungs- und Kompressionstherapie nicht gebessert werden, vielmehr seien die Beschwerden trotz Ausschöpfung der konservativen Therapie fortgeschritten.