BVerwG - Beschluss vom 14.06.2006
6 P 13.05
Normen:
BPersVG § 44 § 46 ;
Fundstellen:
BVerwGE 126, 122
NJW 2006, 3593
NVwZ 2006, 1295
NZA-RR 2007, 163
Vorinstanzen:
OVG Münster - 1B A 4759/03.PVB - 04.05.2005, vom - Vorinstanzaktenzeichen
VG Münster - 21 K 2806/01.PVB - 05.11.2003, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Kostenübernahme für Schulung neu gewählter Personalratsmitglieder

BVerwG, Beschluss vom 14.06.2006 - Aktenzeichen 6 P 13.05

DRsp Nr. 2006/20235

Kostenübernahme für Schulung neu gewählter Personalratsmitglieder

»1. Die Arbeitnehmervertreter im Personalrat müssen über Grundkenntnisse im Arbeitsrecht verfügen; der dahingehende Schulungsbedarf eines neu gewählten Personalratsmitgliedes ist daher anzuerkennen, wenn und soweit die entsprechenden Kenntnisse nicht in einer Grundschulung zum Personalvertretungsrecht vermittelt worden sind.2. Vermittelt eine Schulungsveranstaltung nur teilweise für die Personalratstätigkeit erforderliche Inhalte, so sind die Kosten anteilig von der Dienststelle zu übernehmen.«_

Normenkette:

BPersVG § 44 § 46 ;

Gründe:

I

Im Jahre 2001 waren 11 Soldaten, 17 Beamte, 12 Angestellte und 40 Arbeiter beim Munitionshauptdepot Lünten beschäftigt. Dessen Personalrat, der Antragsteller, hatte sieben Mitglieder, von denen vier auf die Gruppe der Arbeiter und je eines auf die übrigen Gruppen entfielen. Zu den Arbeitervertretern gehörte seit den Neuwahlen im Frühjahr 2000 Frau J. K.-M., die in der Zeit vom 2. bis 7. Oktober 2000 einen Grundlehrgang zum Bundespersonalvertretungsgesetz besucht hat.