LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.10.2017
L 1 KR 831/16
Normen:
SGB I § 13;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 21.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 784/13

KrankengeldAbgabe einer Wahlerklärung oder Auswahl eines WahltarifesSozialrechtlicher HerstellungsanspruchKeine Hinweispflicht eines Sozialleistungsträgers auf GesetzesänderungenFormelle Publizität

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 831/16

DRsp Nr. 2017/17161

Krankengeld Abgabe einer Wahlerklärung oder Auswahl eines Wahltarifes Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch Keine Hinweispflicht eines Sozialleistungsträgers auf Gesetzesänderungen Formelle Publizität

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, erwächst dem Einzelnen aus der allgemeinen Aufklärungspflicht der Verwaltung nach § 13 SGB I grundsätzlich kein im Klagewege verfolgbarer Anspruch auf Erfüllung der Aufklärungspflicht und deshalb - im Falle einer unterbliebenen oder ungenügenden Aufklärung - auch kein Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bei gehöriger Aufklärung bestanden hätte. 2. Darüber hinaus ergibt sich aus § 13 SGB I keine Pflicht eines Sozialleistungsträgers, auf Gesetzesänderungen hinzuweisen. 3. Für formelle Gesetze gilt der Grundsatz der formellen Publizität, d.h. ordnungsgemäß verkündete Gesetze gelten grundsätzlich allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie tatsächlich davon Kenntnis erlangt haben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.10.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 13;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld.