LSG Thüringen - Urteil vom 25.04.2017
L 6 KR 671/15
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1; SGB V a.F. § 46 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 KR 3483/13

KrankengeldÄrztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit

LSG Thüringen, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen L 6 KR 671/15

DRsp Nr. 2017/10987

Krankengeld Ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit

1. Wird Krankengeld wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. 2. Das Gesetz bietet weder einen Anhalt für ein Verständnis des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V als bloße Zahlungsvorschrift noch dafür, dass der Krankengeldanspruch nach § 44 SGB V schon bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entsteht. 3. Es reicht aus, dass Versicherte am letzten Tag des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Beendigung des Ablaufs dieses Tages und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages einen Krankengeldanspruch entstehen zu lassen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 11. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1; SGB V a.F. § 46 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Krankengeld vom 4. April bis 31. Dezember 2013 streitig.