LSG Thüringen - Urteil vom 01.08.2017
L 6 KR 1061/15
Normen:
SGB V § 46 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 1083/13

KrankengeldÄrztliche Feststellung einer ArbeitsunfähigkeitFortdauernde ArbeitsunfähigkeitAufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs aus der Pflichtversicherung als Teilnehmer an einer Maßnahme

LSG Thüringen, Urteil vom 01.08.2017 - Aktenzeichen L 6 KR 1061/15

DRsp Nr. 2017/14804

Krankengeld Ärztliche Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs aus der Pflichtversicherung als Teilnehmer an einer Maßnahme

1. Findet keine der in § 46 Abs. 1 Nr. 1 SGB V genannten Maßnahmen statt, entsteht der Krankengeldanspruch nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V nur aufgrund ärztlicher Feststellung. 2. Für den Umfang des Versicherungsschutzes ist demgemäß auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt; es reicht allerdings aus, dass Versicherte am letzten Tag des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld - z.B. des Versicherungsverhältnisses aufgrund einer aufrecht erhaltenen Mitgliedschaft - alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Beendigung des Ablaufs dieses Tages und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages einen Krankengeldanspruch entstehen zu lassen. 3. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit aber abschnittsweiser Krankengeldbewilligung ist jeder Bewilligungsabschnitt gesondert zu prüfen. 4. Für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs aus der Pflichtversicherung als Teilnehmer an einer Maßnahme ist es deshalb erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird.