LSG Thüringen - Urteil vom 20.12.2016
L 6 KR 1065/13
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 -2 ;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 21.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 KR 3790/12

KrankengeldBeschäftigung gegen ArbeitsentgeltEinbeziehung einer UrlaubsabgeltungAufrechterhaltung der Beschäftigtenversicherung

LSG Thüringen, Urteil vom 20.12.2016 - Aktenzeichen L 6 KR 1065/13

DRsp Nr. 2017/6419

Krankengeld Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt Einbeziehung einer Urlaubsabgeltung Aufrechterhaltung der Beschäftigtenversicherung

1. Nach § 190 Abs. 2 SGB V ist Voraussetzung für den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses u.a. eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. 2. Eine Urlaubsabgeltung stellt jedoch kein Arbeitsentgelt dar; dass eine Urlaubsabgeltung ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht fortbestehen lässt, ergibt sich im Übrigen auch aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, wonach versicherungspflichtig u.a. die Personen in der Zeit sind, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung ruht. 3. Die Einbeziehung der Urlaubsabgeltung wäre nicht erforderlich, wenn sie für die Dauer, für die sie erbracht wird, ohnehin zur Aufrechterhaltung der Beschäftigtenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V führte.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 21. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 -2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Krankengeld ab dem 25. September 2010 bis zum 31. Oktober 2010 streitig.