Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Krankengeld über den 03.12.2009 hinaus.
Die im Jahre 1959 geborene Klägerin und Berufungsklägerin war zuletzt als Verwaltungsangestellte der Polizei mit Bürotätigkeit beschäftigt. Seit dem 01.01.2008 ist sie arbeitslos. Sie ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.
Die Klägerin war ab dem 10.08.2009 aufgrund einer Darmerkrankung und einer arteriellen Hypertonie arbeitsunfähig und bezog seit dem 21.09.2009 von der Beklagten Krankengeld.
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