LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 24.10.2012
L 1 KR 342/11
Normen:
SGB V § 44; SGB V § § 46; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KR 836/09

KrankengeldMeldung der ArbeitsunfähigkeitPflicht zur Vorlage der ärztlichen BescheinigungKein Krankengeld bei Bezug von Grundsicherung nach dem SGB II

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.10.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 342/11

DRsp Nr. 2013/2871

KrankengeldMeldung der ArbeitsunfähigkeitPflicht zur Vorlage der ärztlichen BescheinigungKein Krankengeld bei Bezug von Grundsicherung nach dem SGB II

1. Soweit keine AU feststellbar ist und der Krankenkasse auch keine AU-Bescheinigung vorliegt, ruht der Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung. 2. Die verspätete Meldung der AU löst keinen Anspruch für die Vergangenheit aus. Das gilt, wenn etwa eine ärztliche AU-Feststellung nicht rechtzeitig zur Krankenkasse gelangt. Dann kommt es auch nicht darauf an, ob der Versicherte noch keine Leistungen nach dem SGB II bezogen hat.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44; SGB V § § 46; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Krankengeld über den 03.12.2009 hinaus.

Die im Jahre 1959 geborene Klägerin und Berufungsklägerin war zuletzt als Verwaltungsangestellte der Polizei mit Bürotätigkeit beschäftigt. Seit dem 01.01.2008 ist sie arbeitslos. Sie ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.

Die Klägerin war ab dem 10.08.2009 aufgrund einer Darmerkrankung und einer arteriellen Hypertonie arbeitsunfähig und bezog seit dem 21.09.2009 von der Beklagten Krankengeld.