LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.05.2017
L 5 KR 658/16
Normen:
EFZG § 3 Abs. 3; EFZG § 3 Abs. 1; SGB V § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGB V § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KN 613/14

KrankengeldMindestens vierwöchige Dauer des ArbeitsverhältnissesMindestens sechswöchiger AnspruchKein Anspruch bei unter 10-wöchiger Beschäftigung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 658/16

DRsp Nr. 2017/15194

Krankengeld Mindestens vierwöchige Dauer des Arbeitsverhältnisses Mindestens sechswöchiger Anspruch Kein Anspruch bei unter 10-wöchiger Beschäftigung

1. Nach § 3 Abs. 3 EFZG entsteht der bis zu sechs Wochen umfassende Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG erst nach vierwöchiger Dauer des Arbeitsverhältnisses. 2. Dies führt dazu, dass der Anspruch für Versicherte, deren Arbeitsverhältnis von vornherein auf weniger als zehn Wochen befristet ist, nicht zu realisieren ist; zwar ändert dies nichts daran, dass nach dem EFZG damit nach vierwöchiger Dauer der arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlungsanspruch auch dann entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis als solches auf zwei Monate befristet ist. 3. Nach § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB V korrespondiert dieser Anspruch aber nicht mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung auf Krankengeld: Denn dieser krankenversicherungsrechtliche Anspruch besteht nach dem Gesetzeswortlaut nicht bereits dann, wenn ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem EFZG zu bejahen ist, sondern gerade nur, wenn der Versicherte mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes nach dem EFZG hat, der Anspruch also mindestens sechs Wochen umfasst oder umfassen kann.