LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.05.2017
L 11 KR 12/17 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KN 282/16

KrankengeldNichtzulassungsbeschwerdeGrundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheWeiterentwicklung des Rechts

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 12/17 NZB

DRsp Nr. 2017/8818

Krankengeld Nichtzulassungsbeschwerde Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Weiterentwicklung des Rechts

1. Grundsätzliche Bedeutung liegt nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. 2. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist. 3. Die Weiterentwicklung des Rechts wird dabei gefördert, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesvorschriften aufzustellen oder Lücken zu füllen oder wenn die Entscheidung Orientierungshilfe für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte geben kann.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.11.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe