LSG Bayern - Urteil vom 17.01.2017
L 5 KR 433/14
Normen:
SGG § 88;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 563/14

KrankengeldUnzulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach Bescheiderlass

LSG Bayern, Urteil vom 17.01.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 433/14

DRsp Nr. 2017/2809

Krankengeld Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach Bescheiderlass

1. Eine zunächst formwirksame Untätigkeitsklage wird unzulässig, wenn der Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Krankengeld abgelehnt hat. 2. Denn mit Bescheiderlass ist das Ziel der Klage erreicht, ein Rechtsschutzbedürfnis liegt seither nicht mehr vor.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 04.09.2014 wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 88;

Tatbestand

Streitig ist eine Untätigkeitsklage.

1. Der Kläger war im Herbst 2008 wegen Bezuges von Leistungen nach dem SGB II (Alg II) gesetzlich krankenversichertes Mitglied der Beklagten. Am Donnerstag, 16.10.2008 wurde er bei der Firma X. in A. vorstellig. Diese gibt an, der Kläger sei nicht gegen Entgelt beschäftigt worden, am Folgetag habe dieser nicht arbeiten können wegen Stromausfalls. Am Montag, 20.10.2008 sei der Kläger erneut bei der X. erschienen, der Betriebsleiter habe ihn jedoch nicht eingestellt. Am 23.10.2008 bescheinigte Dr. H. dem Kläger Arbeitsunfähigkeit ab 22.10.2008 wegen Schädelhirnkontusion. Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind für die Zeit bis 31.10.2008 (Dr. H.) sowie am 6.11.2008 bis 16.11.2008 (Dr. G.) ausgestellt.