LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.05.2018
L 11 KR 4179/17
Normen:
SGB V §§ 44 ff.; SGB V § 46 S. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 351/17

KrankengeldVorherige ärztliche Feststellung der AUMehrere BewilligungsabschnitteErneute ärztliche AU-Feststellung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 4179/17

DRsp Nr. 2018/7127

Krankengeld Vorherige ärztliche Feststellung der AU Mehrere Bewilligungsabschnitte Erneute ärztliche AU-Feststellung

1. Der Anspruch auf Krg bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere AU wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der AU erfolgt; Samstage gelten nicht als Werktage. 2. Grundsätzlich setzt daher der Anspruch auf Krg die vorherige ärztliche Feststellung der AU voraus. 3. Dem Attest des behandelnden Arztes mit der Feststellung der AU kommt lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für den über den Krg-Bezug zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet, ohne dass Krankenkasse und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind. 4. Die Voraussetzungen eines Krg-Anspruchs, also nicht nur die AU, sondern auch die ärztliche Feststellung der AU, müssen bei zeitlich befristeter AU-Feststellung und dementsprechender Krg-Gewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen. 5. Zudem muss der Versicherte die AU und deren Fortdauer grundsätzlich rechtzeitig ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V melden.

Tenor