LSG Chemnitz - Beschluss vom 27.12.2011
1 KR 212/10 B ER
Normen:
BGB § 1004 analog; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 01.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 523/10

Krankenversicherung - Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Beweismittel; Beweiswürdigung; eidesstattliche Versicherung; öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch; Vorlage einer Urkunde als Mittel der Glaubhaftmachung

LSG Chemnitz, Beschluss vom 27.12.2011 - Aktenzeichen 1 KR 212/10 B ER

DRsp Nr. 2012/7177

Krankenversicherung - Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Beweismittel; Beweiswürdigung; eidesstattliche Versicherung; öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch; Vorlage einer Urkunde als Mittel der Glaubhaftmachung

1. Als Mittel der Glaubhaftmachung sind auch Abschriften von Urkunden zuzulassen. 2. Der eidesstattlichen Versicherung kommt gegenüber der Abschrift einer Urkunde ein höherer Beweiswert zu.

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 1. November 2010 aufgehoben.

II. Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache untersagt, gegenüber ihren Versicherten in irgendeiner Form zu behaupten, die Antragstellerin sei zu teuer oder die Antragstellerin sei ausschließlich auf ihren finanziellen Vorteil bedacht.

III. Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache untersagt, die Antragstellerin dadurch in ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu behindern, dass sie ihren Versicherten Probleme bei der Kostenerstattung für den Fall einer Beauftragung der Antragstellerin in Aussicht stellt, obwohl eine häusliche Intensivpflege bei diesen Versicherten medizinisch indiziert ist und ärztlich festgestellt wurde.