LSG Chemnitz - Urteil vom 06.12.2012
L 1 KR 172/11
Normen:
SGB V § 240 Abs. 1; Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 02.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 384/10

Krankenversicherung - beitragspflichtige Einnahme; Beitragsverfahrensgrundätze Selbstzahler; Landesblindengeld

LSG Chemnitz, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 172/11

DRsp Nr. 2013/695

Krankenversicherung - beitragspflichtige Einnahme; Beitragsverfahrensgrundätze Selbstzahler; Landesblindengeld

1. Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind wirksam, enthalten aber keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Hernziehung des Landesblindengeldes als beitragspflichtige Einnahme. Insoweit ist eine konkretisierende Regelung erforderlich. 2. Der "Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V " entfaltet keine verbindliche Wirksamkeit im Hinblick auf die Verbeitragung von Landesblindengeld.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 2. August 2011 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 9. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2010 verurteilt, den Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 - ausgenommen die Zeiten vom 17. bis 18. Juni 2009 und vom 22. bis 23. Juni 2009 - unter Außerachtlassung des Landesblindengeldes zur gesetzlichen Krankenversicherung zu verbeitragen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 240 Abs. 1; Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler § 3 Abs. 1;

Tatbestand: