LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.11.2017
L 1 KR 384/16
Normen:
SGB X § 83 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 341/13

KrankenversicherungAuskunft über gespeicherte SozialdatenAbweichen von Sollvorschriften

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 384/16

DRsp Nr. 2018/2091

Krankenversicherung Auskunft über gespeicherte Sozialdaten Abweichen von Sollvorschriften

1. Nach § 83 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll in dem Antrag auf Auskunftserteilung die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. 2. Nach allgemeinen Grundsätzen kann von einer Sollvorschrift nur bei Vorliegen besonderer Umstände bzw. in atypischen Ausnahmefällen abgewichen werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.03.2016 aufgehoben, soweit das Sozialgericht den Antrag zu 10), die Beklagte dem Grunde nach zur Leistung von Schadensersatz nach § 823 ff. BGB an den Kläger, hilfsweise zum Aufwendungsersatz nach § 683 BGB, zu verurteilen, abgewiesen hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 83 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen eines angeblichen Verstoßes gegen eine von der Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtung, die Leistung von Schadensersatz und die Einleitung disziplinar- bzw. arbeitsrechtlicher Maßnahmen.

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