LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2017
L 11 KR 95/17
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 KR 640/14

KrankenversicherungAuslegung vertragsärztlicher VergütungsbestimmungenBindung an den Wortlaut der EBM-RegelungenKeine Analogie

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 95/17

DRsp Nr. 2018/2090

Krankenversicherung Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen Bindung an den Wortlaut der EBM-Regelungen Keine Analogie

1. Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich. 2. Dies gründet sich zum einen darauf, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des Normgebers des EBM ist, Unklarheiten zu beseitigen. 3. Zum anderen folgt die primäre Bindung an den Wortlaut aus dem Gesamtkonzept des EBM als einer abschließenden Regelung, die keine Ergänzung oder Lückenfüllung durch Rückgriff auf andere Leistungsverzeichnisse bzw. Gebührenordnungen oder durch analoge Anwendung zulässt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.12.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 ;

Tatbestand