LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.11.2017
L 1 KR 789/15
Normen:
SGB V § 15 Abs. 3; SGB V § 15 Abs. 2; BVerfGG § 32;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 569/15

KrankenversicherungAusstellung von quartalsbezogenen Berechtigungsscheinen anstelle von Einzelfallnachweisen für die Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen KrankenversicherungVerfassungskonformität der eGKKeine konkreten Leistungsansprüche aus dem Verfassungsrecht

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 789/15

DRsp Nr. 2018/2092

Krankenversicherung Ausstellung von quartalsbezogenen Berechtigungsscheinen anstelle von Einzelfallnachweisen für die Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Verfassungskonformität der eGK Keine konkreten Leistungsansprüche aus dem Verfassungsrecht

1. § 15 Abs. 3 SGB V ermächtigt die Krankenkasse nicht generell zur Ausstellung eines anderen Leistungsberechtigungsnachweises anstelle der eGK; sie greift von vornherein nur für die Inanspruchnahme "anderer Leistungen" ein. 2. Gemeint sind hiermit nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes andere als die in § 15 Abs. 2 SGB V genannten Leistungen, also andere als ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen; in Betracht kommt die Verwendung von Berechtigungsscheinen insbesondere bei Heilmitteln, Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Krankenhausbehandlung, Soziotherapie, Haushaltshilfe, Krankentransport, sozialpädiatrischen Leistungen, Früherkennungsuntersuchungen und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation. 3. Für die Ausstellung quartalsbezogener Berechtigungsscheine für die Inanspruchnahme ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen im Allgemeinen gibt die Regelung dementsprechend nichts her. 4. Gegen die eGK bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.