LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 10.07.2017
L 16 KR 13/17
Normen:
SGB V § 27;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 KR 118/16

KrankenversicherungBauchdeckenstraffung und Narbenkorrektur mit FettunterspritzungBegriff der KrankheitKosmetische BeeinträchtigungenKeine Behandlung psychischer Erkrankungen durch körperliche Eingriffe

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.07.2017 - Aktenzeichen L 16 KR 13/17

DRsp Nr. 2017/9403

Krankenversicherung Bauchdeckenstraffung und Narbenkorrektur mit Fettunterspritzung Begriff der Krankheit Kosmetische Beeinträchtigungen Keine Behandlung psychischer Erkrankungen durch körperliche Eingriffe

1. Nach der ständiger Rechtsprechung des BSG ist unter Krankheit ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand zu verstehen, der entweder Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit oder beides zur Folge hat; es handelt sich um einen rechtlichen Zweckbegriff. 2. Der Krankheitsbegriff ist von dem medizinischen Krankheitsbegriff zu unterscheiden, wonach Krankheit eine Erkrankung mit bestimmten Symptomen und Ursachen ist; auch auf die Krankheitsursache kommt es grundsätzlich nicht an. 3. Eine Krankheit im Rechtssinne verlangt eine erhebliche Abweichung vom idealen Zustand; geringfügige Störungen, die keine wesentlichen funktionellen Beeinträchtigungen zur Folge haben, reichen nicht aus; Abweichungen von einer morphologisch idealen Norm, die noch befriedigende körperliche oder psychische Funktionen zulassen, sind keine Krankheit.