LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.09.2017
L 11 KR 1089/17
Normen:
SGB V § 226 Abs. 1 S. 1; SGB V § 230 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 3160/16

KrankenversicherungBeitragsbemessung und BeitragserstattungRentenbezugDoppelte Beitragsbemessungsgrenze

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.09.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 1089/17

DRsp Nr. 2017/15827

Krankenversicherung Beitragsbemessung und Beitragserstattung Rentenbezug Doppelte Beitragsbemessungsgrenze

Aus den Regelungen der §§ 230, 231 SGB V ergibt sich, dass Beiträge für versicherungspflichtig Beschäftigte, die neben ihrem Gehalt (Arbeitsentgelt) eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Versorgungsbezüge erhalten, zunächst aus dem Arbeitsentgelt und den Versorgungsbezügen erhoben werden und erst danach aus der Rente. Dies verstößt nicht gegen die Verfassung.

1. Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird gem. § 230 Satz 2 SGB V getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze (sog. doppelte Beitragsbemessungsgrenze) berücksichtigt. 2. Grund für diese separate Regelung ist die Verwaltungsvereinfachung; die Belastung, die den Rentenversicherungsträgern bei der Beitragsberechnung durch die Einbeziehung anderer Einkünfte entstehen würde, wird hiermit vermieden. 3. Allerdings bleibt der Versicherte nicht mit Beitragsanteilen oberhalb der (einfachen) Beitragsbemessungsgrenze belastet; insoweit hat er ein Recht auf Erstattung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22.12.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 226 Abs. 1 S. 1; SGB V § 230 S. 2;